Protesterhebung bei der Post

Protesterhebung bei der Post
bei Postprotestaufträgen im Fall der Nichtzahlung des Wechselbetrages durch Postbedienstete nach den Bestimmungen des Wechselgesetzes vorzunehmender Protest ( Wechselprotest). Wechsel mit Protesturkunde wird dem Auftraggeber übersandt. Ist Postprotest ausgeschlossen, kann der Wechsel an einen Notar oder Gerichtsvollzieher weitergegeben werden. P. kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tag der Protestfrist beim Zustellpostamt eingeht. Es wird nur die nach dem Wechselgesetz vorgesehene Protestfrist gewährt.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Deutsche Post (DDR) — Dienstflagge der Deutschen Post (1955 April 1973) …   Deutsch Wikipedia

  • Deutsche Post der DDR — Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung …   Deutsch Wikipedia

  • Nachsendung — von Postsachen und Telegrammen, die Beförderung der wegen Veränderung des Aufenthalts oder Wohnorts des Empfängers nicht bestellbaren Postsendungen und Telegramme nach dem bekannt gewordenen neuen Ort, im Gegensatz zu der nur im Telegrammverkehr… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Postprotestauftrag — Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Österreich 2.1 Vorausverfügungen 3 Einzelnachweise // Deutschla …   Deutsch Wikipedia

  • Postauftrag — Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Österreich 2.1 Vorausverfügungen 3 Einzelnachweise Deutschland Seit dem 15. O …   Deutsch Wikipedia

  • Benachrichtigungspflicht — Notifikationspflicht; die bei notleidenden Wechseln und Schecks zu beachten ist. I. Wechselrecht:Pflicht des Wechselinhabers bei Unterbleiben der Annahme oder Zahlung zur Benachrichtigung gewisser aus dem ⇡ Wechsel verpflichteter Personen (Art.… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”